Statuten Gartenbauverein Sissach und Umgebung


Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen „Gartenbauverein Sissach und Umgebung“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in Sissach.  

Art. 2: Zweck

Der „Gartenbauverein Sissach und Umgebung verfolgt ausschliesslich ideelle Zwecke, insbesondere:

a) Wecken und Fördern des Interesses am Gartenschaffen

b) Allgemeine Förderung des Obst- und Gemüsebaus sowie der Blumen- und Pflanzenpflege

c) Tragen des Gartengedankens in breiteste Bevölkerungsschichten zur Anregung einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung

d) Veranstaltung von Versammlungen, bildenden Vorträgen, Demonstrationen, Gartenbaukursen und Exkursionen  

Art. 3: Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus:

1. Ordentlichen Mitgliedern

2. Ehrenmitglieder  

Beitritt:                Die Mitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied. Die Aufnahme gilt mit der Uebergabe der
                             Statuten als vollzogen.  

Austritt:               Der Austritt kann nur auf Ende des Vereinsjahres schriftlich erklärt werden.  

Ausschluss:         Mitglieder, die dem Ansehen des Vereins in irgendeiner Weise schaden, werden durch Beschluss des Vorstandes vom Verein
                              ausgeschlossen.   Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen  

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Masse um den Verein verdient gemacht haben. Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes verliehen werden. Das Ehrenmitglied geniesst die ordentlichen Rechte und ist vom Jahresbeitrag befreit.  

Art. 4: Beiträge

Die Mitglieder verpflichten sich zur jährlichen Zahlung eines Mitgliederbeitrages, dessen Höhe jeweils an der Generalversammlung festgelegt wird. Ist ein Mitglied ohne stichhaltigen Grund und nach erfolgloser Mahnung zur Beitrittszahlung im Rückstand, erfolgt durch Beschluss des Vorstandes eine Streichung von der Mitgliederliste. Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.  

Art. 5: Organe des Vereins

a) Generalversammlung (GV)

Die ordentliche GV findet in der Regel im I. Quartal statt. Ihre Geschäfte sind:

1. Begrüssung und Appell

2. Genehmigung des Protokolls der letzten GV

3. Jahresbericht des Präsidenten oder der Präsidentin

4. Mutationen

5.   a) Jahresrechnung               

      b) Revisorenbericht und Décharge-Erteilung

6. Festsetzung des Jahresbeitrages

7.  Wahlen
      a) Wahl des Vorstandes
      b) Wahl der Rechnungsrevisoren

8. Tätigkeitsprogramm

9. Verschiedenes

Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn dies der Vorstand verfügt, oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder.  

b) Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

- Präsident, Präsidentin

- Vizepräsident, Vizepräsidentin

- Aktuar, Aktuarin

- Kassier, Kassierin

- Beisitzer, Beisitzerin

Der Vorstand konstituiert sich selbst; der Präsident oder die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt; sie sind nach Ablauf dieser Amtsdauer wieder wählbar. Der Vorstand wahrt die Interessen des Vereins nach aussen und innen und vollzieht die Versammlungsbeschlüsse. Er bestimmt auch die Kursleiter oder die Kursleiterinnen. Der Präsident bzw. die Präsidentin, der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin leitet die Sitzungen und zeichnet kollektiv mit dem Aktuar bzw. der Aktuarin oder dem Kassier bzw. der Kassierin rechtsverbindlich für den Verein.  

c) Revisoren

Die Revisoren prüfen einmal pro Jahr die Rechnungsführung und den Rechnungsabschluss; sie haben an der GV schriftlichen Bericht abzugeben. Die Revisoren sowie der Ersatzrevisor bzw. die Ersatzrevisorin werden jeweils für 2 Jahre gewählt.  

Art. 6: Allgemeine Bestimmungen

Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar. Die Abstimmungen und Wahlen geschehen ordentlicherweise offen, auf Verlangen eines Drittels der an der Versammlung anwesenden Mitglieder. geheim. Zu Statutenrevisionsbeschlüssen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Versammlung anwesenden Mitglieder.Die Auflösung des Vereins kann nur mit 1/4-Mehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung einer von der Versammlung zu bestimmenden Stelle übergeben. Für die Verbindlichkeiten des Gartenbauvereins haftet nur das Vereinsvermögen.   Diese revidierten Statuten wurden von der GV vom 4. März 1988 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 23. Februar 1952.  

Für den Gartenbauverein Sissach und Umgebung: 

Der Präsident: Ernst Bösiger

Die Aktuarin: Vreni Mangold